Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 28 Buchst. b SN-16054Neuntes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.“
§ 5 Abs. 5 MFGBeiratErrV SL 2018Verordnung zur Errichtung eines Mittelstandsbeirates Vom 21. November 2018
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Art. 3 Abs. 9 SN-5368Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die…
§ 9 Abs. 3 JMBStiftGGesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"
Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Person in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz. Der oder die Vorsitzende beruft die…
§ 5 Abs. 7 SN-2514Naturschutzbeiratsverordnung
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.