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Die Geschäftsführung des Beirates liegt beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Es lädt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Beirates ein.
Der Beirat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Er ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann zu den Sitzungen des Beirates Gäste einladen. Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Landesministerien können, soweit deren Zuständigkeitsbereiche berührt werden, ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen.
Über jede Sitzung des Beirates ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Die Niederschrift kann auch elektronisch gefertigt werden. Die Ergebnisniederschrift ist den Mitgliedern des Beirates und den an den Beratungen beteiligten Ressorts zu übersenden. Wenn nicht innerhalb eines Monats nach Versendung der Ergebnisniederschrift Einspruch erhoben wird, gilt sie als genehmigt.
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.