§ 197 Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. Sind Vorstand und…
§ 46 Abs. 2 SächsHKaGSächsisches Heilberufekammergesetz
Satzungen nach § 10 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 195 Abs. 3 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Die oberste Vertretung kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen…
§ 214 Abs. 3 Nr. 4 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.
§ 196 Abs. 1 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde beizufügen. Es ist ferner der vollständige…