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Das vom Reisesicherungsfonds nach § 22 Absatz 4 des Reisesicherungsfondsgesetzes zu zahlende Entgelt richtet sich nach der Umsatzstärke und Unternehmensgröße der von ihm abgesicherten Reiseanbieter sowie nach dem Umfang, in dem der Reisesicherungsfonds die staatliche Absicherung nach § 22 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes in Anspruch nehmen kann. Das Entgelt ist nach folgender Formel zu berechnen:
Entgelt = Absicherungsbetrag x Kreditrisikomarge.
Der Absicherungsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen
der Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro nach § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes und
dem am letzten Tag des vorangegangenen Erhebungszeitraums (Absatz 5 Satz 1 und 2) vorhandenen Fondsvermögen zuzüglich eines Pauschalbetrags in Höhe von 150 Millionen Euro, mit dem für die Berechnung des Entgelts die im Insolvenzfall vorrangig zu verwertenden Sicherheiten abgegolten werden.
Die Kreditrisikomarge ist nach folgender Formel zu berechnen und das in Prozent dargestellte Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden:
Kreditrisikomarge = UaK1 x GwK1 + UaK2 x GwK2.
In dieser Formel bedeutet:
Anteil an der Summe des Umsatzes (§ 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes) aller vom Reisesicherungsfonds abgesicherten Reiseanbieter, der auf Unternehmen der Kategorie 1 nach Absatz 4 Satz 1 entfällt.
Grundwert für Unternehmen der Kategorie 1 nach Absatz 4 Satz 1 und den jeweiligen Erhebungszeitraum nach Absatz 5 Satz 3.
Anteil an der Summe des Umsatzes (§ 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes) aller vom Reisesicherungsfonds abgesicherten Reiseanbieter, der auf Unternehmen der Kategorie 2 nach Absatz 4 Satz 2 entfällt.
Grundwert für Unternehmen der Kategorie 2 nach Absatz 4 Satz 2 und den jeweiligen Erhebungszeitraum nach Absatz 5 Satz 4.
Der Kategorie 1 gehören alle Reiseanbieter an, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, handelt. Der Kategorie 2 gehören alle übrigen Reiseanbieter an.
Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. November 2021 und endet am 31. Oktober 2022. Die nachfolgenden Erhebungszeiträume beginnen jeweils am 1. November eines jeden Jahres und enden am 31. Oktober des Folgejahres, letztmalig am 31. Oktober 2027. Der Grundwert für Reiseanbieter der Kategorie 1 beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,25 Prozent, im zweiten und dritten Erhebungszeitraum 0,5 Prozent und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeitraum 1 Prozent. Der Grundwert für Unternehmen der Kategorie 2 beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,5 Prozent, im zweiten und dritten Erhebungszeitraum 1 Prozent und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeitraum 2 Prozent.
Bei der Bemessung der Entgelthöhe sind die unterschiedlichen Schadensrisiken der Reiseanbieter angemessen und im Verhältnis zueinander zu berücksichtigen. Wird…
die Höhe der Entgelte mindestens 1 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und ausreicht, um unter Berücksichtigung der Kosten, die für den Aufbau und…
die Höhe des Entgelts (§ 22 Absatz 4) und das Erhebungsverfahren.
die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst,
Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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