§ 71 Abs. 2 LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und…
§ 10 Abs. 4 SächsArchivBenVOSächsische Archivbenutzungsverordnung
Von der Zahlung der Gebühren nach Nummer 2 der Anlage sind Gerichte und Staatsanwaltschaften auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befreit.
§ 122 Abs. 2 JustG NRWGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober…
§ 7 Abs. 2 SachsenLBUmwGLandesbank Sachsen Umwandlungsgesetz
Für die im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen stehenden Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen…
§ 2 Abs. 1 JVKostGGesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der…