Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in der Anlage II aufgeführten, nach dem 8. Mai 1945 errichteten öffentlichen Rechtsträger sind aufgelöst.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage II durch Aufnahme weiterer nach dem 8. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ergänzen.
Für die Abwicklung der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechtsträger gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Nicht anzuwenden sind jedoch die §§ 9 bis 11 und für die Hauptstelle für Zuckerwirtschaft bzw. Geschäftsstelle Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats außerdem die §§ 15 bis 18 und 20.
Die in der Anlage I aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Rechtsträger) sind aufgelöst.
Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz abgewickelt.…
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so werden ihr die notwendigen Aufwendungen erstattet, die von dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen…
Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1), die nach Beendigung der Abwicklung ermittelt werden oder nach § 8 Abs. 1 zurückbehalten und frei…
Der zuständige Bundesminister gibt die Beendigung der Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.