Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der neuen kreisfreien Stadt Duisburg bestehen die Amtsgerichte Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort.
Der Bezirk des Amtsgerichts Duisburg umfaßt
die Stadtbezirke I, II und III der bisherigen Stadt Duisburg sowie das Gebiet der bisherigen Gemeinde Rumeln-Kaldenhausen, soweit es zu der neuen kreisfreien Stadt Duisburg gehört;
Bis zum 31. Dezember 1976 verbleiben diese Gebiete im Bezirk des Amtsgerichts Moers.
Der Bezirk des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn umfaßt
den Stadtbezirk VI der bisherigen Stadt Duisburg;
Bis zum 31. Dezember 1976 verbleiben diese Gebiete im Bezirk des Amtsgerichts Dinslaken.
Der Bezirk des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort umfaßt
die Stadtbezirke IV und V der bisherigen Stadt Duisburg;
ab 1. Januar 1976 außerdem
das Gebiet der bisherigen Stadt Homberg/Niederrhein,
die Gebietsteile, die aus der bisherigen Gemeinde Rheinkamp in die neue kreisfreie Stadt Duisburg eingegliedert werden,
die Gebietsteile, die aus der bisherigen Gemeinde Budberg in die neue kreisfreie Stadt Duisburg eingegliedert werden.
Bis zum 31. Dezember 1975 verbleiben die unter a) und b) genannten Gebiete im Bezirk des Amtsgerichts Moers, das unter c) genannte Gebiet im Bezirk des Amtsgerichts Rheinberg.
das übrige Stadtgebiet zum Bezirk des Amtsgerichts Bochum.
Duisburg für das Gebiet der kreisfreien Stadt Duisburg,
in Duisburg für das Gebiet der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen sowie der Kreise Kleve und Wesel,
das übrige Gemeindegebiet zum Bezirk des Amtsgerichts Velbert.
die Gemeinde Moers dem Amtsgericht Moers,
Die nach § 9 in die kreisfreie Stadt Krefeld eingegliederten Gebiete werden dem Bezirkdes Amtsgerichts Krefeld, die nach § 13 Abs. 4 in die neue kreisfreie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.