RVBedWohnV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 RVBedWohnVInkrafttretenVerordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung § 5Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 5Schlussformel