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Die Verwaltung von Vermögenswerten des Deutschen Reichs, die am 8. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend einer Verwaltungsaufgabe gedient haben, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Reich zu erfüllen war, nach dem Grundgesetz aber nicht mehr Aufgabe des Bundes ist, steht - soweit diese Vermögenswerte am 24. Mai 1949 überwiegend und nicht nur vorübergehend der gleichen Aufgabe gedient haben, soweit nicht § 1 anzuwenden ist und soweit die Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen im Sinne dieser Vorschrift in dem in § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt worden ist - dem nach Landesrecht nunmehr zuständigen Aufgabenträger zu. Soweit solche Vermögenswerte Aufgaben der Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Arbeitslosenversicherung gedient haben, obliegt die Verwaltung dieser Vermögenswerte bis zur Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung den Ländern.
Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es…
Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände von Körperschaften - mit Ausnahme von Gebietskörperschaften -, von Anstalten und…
Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die am 8. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend für einen Sachbereich einer Verwaltungsaufgabe bestimmt…
Die Verwaltung des Eigentums und der sonstigen Vermögensrechte der in § 1 Abs. 1 genannten Art, die zu dem in Artikel 134 Abs. 2 des Grundgesetzes für die…
Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), auf welche die Voraussetzungen des § 2 nicht zutreffen und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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