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Die Verwaltung von Vermögenswerten, die dem Deutschen Reich von einem Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, steht diesem Land oder dieser Gemeinde (Gemeindeverband) zu, soweit die Zugehörigkeit dieser Vermögenswerte zum Heimfallvermögen im Sinne dieser Vorschrift in dem in § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt worden ist.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Vermögenswerte,
die am 24. Mai 1949 überwiegend und nicht nur vorübergehend für Aufgaben benutzt worden sind, die nach dem Grundgesetz der Bund zu erfüllen hat;
die unter die §§ 1 oder 3 fallen, soweit der hiernach zur Verwaltung berechtigte Aufgabenträger nicht zugleich Heimfallsberechtigter im Sinne des Absatzes 1 ist;
Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), auf welche die Voraussetzungen des § 2 nicht zutreffen und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und…
Die Nutzungen der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden Vermögenswerte fließen, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt…
Soweit Eigentums- und sonstige Vermögensrechte auf Grund des Absatzes 2 von den Ländern, sonstigen Aufgabenträgern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) verwaltet…
Notwendige oder nützliche Aufwendungen und Verwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensrechten (§ 1) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes…
Benötigt der Bund einen nach Absatz 1 einem Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) zustehenden Vermögensgegenstand nach den bei Inkrafttreten dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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