§ 73 GNotKGGesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss von Aktionären nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag, der dem Wert…
§ 39a Abs. 6 WpÜGWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes finden nach Stellung eines Antrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens keine Anwendung.
§ 1 Abs. 2 Nr. 6 GNotKGGesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
§ 11 Abs. 4 RVGFestsetzung der Vergütung
Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat…