§ 2 Abs. 1 RVGHöhe der Vergütung
Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
§ 13 Abs. 1 RVGWertgebühren
Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem…
Anlage 2 RVG(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
Gegenstands- wert bis … €Gebühr … €Gegenstands- wert bis … €Gebühr … € 500 51,50 50 0001 357,00 1 000 93,00 65 0001 456,50 1 500 134,50 80 0001 556,00 2 000…