BVerfG, 1 BvR 2883/11Stattgebender Kammerbeschluss v. 2012-02-29 · § 37 Abs 2 S 2 RVG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) - hier: schriftliche, an Bußgeldbehörde gerichtete Äußerung des Beschuldigten über Polizeibeamten als Äußerung im "Kampf ums Recht" - verfehlte fachgerichtliche Auslegung als Tatsachenbehauptung statt als Meinungsäußerung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
BVerfG, 1 BvR 2728/10Stattgebender Kammerbeschluss v. 2012-01-17 · § 37 Abs 2 RVG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen im Zivilprozess verletzt Grundrecht der betroffenen Prozesspartei auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Ablehnung der Anhörung eines Sachverständigen in Erst- und in Berufungsinstanz eines Arzthaftungsprozesses - Gegenstandswertfestsetzung auf 7000 Euro
BVerfG, 1 BvR 748/06Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren v. 2011-12-07 · § 37 Abs 2 S 2 RVG
Ablehnung der Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren - Unzulässigkeit des Antrags bei lediglich vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit
BVerfG, 1 BvR 2678/10Stattgebender Kammerbeschluss v. 2011-12-07 · § 37 Abs 2 S 2 RVG
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt Betroffene teilweise in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - Unzureichende Prüfung der Erweislichkeit des Tatsachenkerns von Äußerungen, die den Vorwurf der "Geldwäsche" und "Veruntreuung" enthalten, hinsichtlich der Rechtswidrigkeit bzw Strafbarkeit der Mittelverwendung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
BVerfG, 1 BvR 314/11Stattgebender Kammerbeschluss v. 2011-12-02 · § 37 Abs 2 RVG
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz - hier: erstinstanzliche Entscheidung in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit 22 Jahre nach Einleitung des Verfahrens - unzureichende Verfahrensförderung - Gegenstandswertfestsetzung auf 50000 Euro