§ 12 BGSVVermGGesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im BeitrittsgebietFeststellung des EigentumsübergangsZitatstellesind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mitglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Vermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder nicht…Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
Art 70 GRGGesetz zur Strukturreform im GesundheitswesenRegionale KassenverbändeZitatstelleFür Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten…Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen