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Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland aus den Versicherungsverhältnissen in der Krankenversicherung gehen auf die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland über.
Die Rechte und Pflichten der Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken aus den Versicherungsverhältnissen gehen auf die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse über.
§ 212 der Reichsversicherungsordnung gilt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.