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Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat
die Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen,
die ihr oder ihm vom Verbandsausschuss übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen,
die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen und
den Verband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften zu vertreten.
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor Anordnungen, die eines Beschlusses des Verbandsausschusses bedürfen, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses treffen. Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat den Verbandsausschuss unverzüglich zu unterrichten.
Die Verbandsversammlung bestellt eine Beigeordnete oder einen Beigeordneten zur allgemeinen Vertretung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors. Die…
Der Verbandsausschuss kann mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben auf die…
die Wahl und die Abberufung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors und der Beigeordneten sowie die Bestellung und den Widerruf der Bestellung einer…
die übrigen Zuständigkeiten der oder des gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmten Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter innerhalb der Verbandsverwaltung und ihre…
die übrigen Zuständigkeiten der oder des gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmten Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiters innerhalb der Verbandsverwaltung und ihre…
die übrigen Zuständigkeiten der oder des gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmten Geschäftsbereichsleiterin oder Geschäftsbereichsleiters innerhalb der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.