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Die Vorsitzenden der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften bilden den Kommunalrat. Er berät die Organe und dient als Bindeglied zu den Mitgliedskörperschaften.
Der Kommunalrat ist vor Beschlüssen gemäß § 4 Absatz 2 bis 6 durch die Verbandsversammlung anzuhören. Die Verbandsversammlung kann ihm durch Regelung in der Verbandsordnung weitere Aufgaben übertragen.
Die oder der Vorsitzende des Kommunalrates sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte des Kommunalrates gewählt.
Beim Verband wird eine Geschäftsstelle für den Kommunalrat gebildet. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Kommunalrates vor. Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor leitet die Geschäftsstelle und nimmt an den Sitzungen des Kommunalrates teil.
Der Kommunalrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das innere Verfahren regelt.
Der Rat der Gemeinde wählt die nicht bereits aufgrund von § 114a Abs. 8 GO bestimmten Mitglieder des Verwaltungsrates erstmals vor der Errichtung des…
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Den Beiräten sollen Personen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen angehören. Sie sollen überwiegend Einwohner der Gemeinde sein, in der die…
Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und benennt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie die Vertretung.
Der Verbandsrat wählt den Vorstand. Er bestimmt die oder den insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten des Verbandes zuständige Abteilungsleiterin…
Der Verbandsrat wählt den Vorstand. Er bestimmt die oder den insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten des Verbandes zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.