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Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Verband geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landschaftsverband geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf…
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte,…
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Kreis geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die…
Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung…
Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die…
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.