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Soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über die wirtschaftliche Betätigung und die nichtwirtschaftliche Betätigung sowie die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Rates die Verbandsversammlung und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor tritt. Bei der entsprechenden Anwendung des § 113 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet § 50 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls entsprechende Anwendung.
Soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land…
Auf die Haushaltswirtschaft finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer…
Für die Ordnung in den Sitzungen findet § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
Der Regionaldirektor oder ein Beigeordneter muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen…
Auf den Verwaltungsvorstand findet § 70 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
Des Weiteren findet dieses Gesetz Anwendung auf die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß § 114 sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.