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Verletzt ein Beschluss der Verbandsversammlung das geltende Recht, so hat die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist der Verbandsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb eines Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Verbleibt sie bei ihrem Beschluss, so hat die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluss der Verbandsversammlung oder eines Ausschusses nach Ablauf von sechs Monaten seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Verband gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.
Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 17 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 5 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen, beanstanden.…
Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluß der Landschaftsversammlung, des…
Der Vorstand hat Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu…
Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 17 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen, beanstanden.…
Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 17 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen, beanstanden.…
Der Vorstand hat Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.