§ 2 Abs. 2 RVWZPauschBeitrVBeitragsberechnung
Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
§ 7 BMVergVVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes
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§ 4 RVWZPauschBeitrVZuständigkeit
Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für