Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
§ 8 RVWZPauschBeitrV
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