Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung
Gesetz zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2022
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2022 1,0000.
§ 2 RWBestG 2022
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