SaatG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 29 SaatGGeschlossene AnbaugebieteSaatgutverkehrsgesetz · Abschnitt 1, Unterabschnitt 7 § 28Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten. § 28