Gesetze
Gesetz wird geladen …
Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Bundessortenamtes, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das Bundessortenamt den Antrag auf Sortenzulassung zurückweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.
das erforderliche Saatgut oder Vermehrungsmaterial, das erforderliche sonstige Material oder erforderliche weitere Unterlagen vorzulegen,
eine Sortenbezeichnung anzugeben oder
fällige Prüfungsgebühren zu entrichten,
Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsführer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung oder über einen Widerspruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht innerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das Bundessortenamt die Gebührenentscheidung bekannt gegeben und dabei auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.
Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Bundessortenamtes, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das Bundessortenamt den…
Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet hat.
nach Absatz 2 Nr. 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntmachung der angegebenen Sortenbezeichnung.
Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich § 43 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.