§ 2 Abs. 1 FleiAusbV 2005Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 Abs. 1 MSchnAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 StrWAusbV 2002Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 SVFAngAusbV 1997Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 Abs. 1 FahrmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.