§ 1 SaAusbV 2005
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin wird staatlich anerkannt.
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 26, Sattler und Feintäschner, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.