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Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 360 DM festgesetzt.
Der Wert der freien Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 65,70 DM festgesetzt. Werden nur Teile dieses Sachbezugs zur Verfügung gestellt, so sind für die Wohnung 45,00 DM, für Heizung 18,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen.
Wird freie Kost zur Verfügung gestellt, so sind die Werte anzusetzen, die sich aus § 4 der Sachbezugsverordnung 1991 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung 1991 ergeben.
„Einnahmen in Geldeswert“:Sachbezüge, insbesondere die Kosten einer gewährten Unterkunft, Kost, Waren oder Dienstleistungen; bei der Festsetzung des Wertes der…
Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts…
1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten…
Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.
Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Wohnung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.