§ 4 SachBezV 1994
Übergangsvorschrift
Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden: für die Wohnung 133,40 DM, für Heizung 39,50 DM, für Beleuchtung 2,70 DM, für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.
1.
Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.
2.
Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen