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Ergibt sich der Umfang der Flächen, auf die sich die Ansprüche des Nutzers erstrecken, nicht aus den vorstehenden Bestimmungen, so ist Artikel 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden.
den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),
Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn b)
Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn
§ 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
festen Merkmalen in der Natur.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.