§ 202 Abs. 1 UmwGUmwandlungsgesetz
Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
§ 181 Abs. 3 AktGAktiengesetz
Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.
§ 304 UmwGUmwandlungsgesetz
Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung…
§ 122 Abs. 2 UmwGUmwandlungsgesetz
Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der…
§ 34 Abs. 2 LwAnpGGesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in…