§ 198 Abs. 1 UmwGUmwandlungsgesetz
Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.
§ 235 UmwGUmwandlungsgesetz
Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
§ 246 Abs. 2 UmwGUmwandlungsgesetz
Zugleich mit der neuen Rechtsform oder mit dem Rechtsträger neuer Rechtsform sind die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die…
§ 25 Abs. 1 FördbankG SNGesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
Der Formwechsel ist vom Vorstand der Bank zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
§ 201 UmwGUmwandlungsgesetz
Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des…