§ 8 Abs. 2 SächsFAssVOSächsische Fachassistentenverordnung
Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kann frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Über die Zulassung entscheidet die oder der…
§ 17 Abs. 2 TAppVVerordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.
§ 23 Abs. 1 EBPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
Art. 1 Abs. 2 SN-20357Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Fachassistentenverordnung
Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kann frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Über die Zulassung entscheidet die oder der…
§ 23 Abs. 1 StrabBlPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
Eine nichtbestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.