§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
ihr Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass sie ihre Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegen.
§ 37 Abs. 5 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
Die Studienordnung soll als Empfehlung an die Studentinnen und Studenten für den Verlauf des Studiums einen Studienablaufplan mit Angaben über…
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
die Regelstudienzeit,
§ 30 Abs. 1 AVwSAPO SNAusbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2025 aufgenommen haben, findet die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner…
§ 24 Abs. 5 GtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Die kooperierenden Hochschuleinrichtungen regeln durch eigene Studien- und Prüfungsordnungen die Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und…