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Durch Maßnahmen aufgrund der §§ 8 und 13 in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung oder des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes können die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 27 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung ), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung) und auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 Satz 1 der Sächsischen Verfassung) eingeschränkt werden.
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