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Soweit dieses Gesetz keine anderweitigen Festlegungen trifft, ist für das Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Aus dem Siebenten Teil der AO 1977 – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren – über die Verfahrensvorschriften findet ausschließlich § 367 Abs. 2 AO 1977 mit der Maßgabe Anwendung, dass die an die Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 AO 1977) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) tritt.
Für das Vollstreckungsverfahren sind das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG ) vom 17. Juli 1992, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 251 Abs. 3 und § 261 AO 1977 entsprechend anzuwenden.
Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.
Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.
In § 5 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „die durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom…
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach Absatz 1 abgabepflichtig sind, sollen zur Deckung ihrer Aufwendungen eine Abgabe von den Einleitern oder von den…
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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