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Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 SächsGemO.
Die Fachaufsicht über die SAKD obliegt dem Staatsministerium des Innern.
Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung von weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das fachlich zuständige Staatsministerium, im Übrigen das Staatsministerium des…
Soweit die Gemeinden und Verwaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 Aufsichtsbehörden sind, ist das Sächsische Oberbergamt Fachaufsichtsbehörde. Die den Gemeinden…
Soweit die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter die Aufgaben als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrnehmen, unterliegen sie der…
Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Die Aufsichtsbehörden können sich insbesondere…
Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörden sind die Behörden, die nach § 112 SächsGemO die Rechtsaufsicht ausüben. Das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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