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Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung von weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das fachlich zuständige Staatsministerium, im Übrigen das Staatsministerium des Innern. Soweit Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden, ist Fachaufsichtsbehörde das fachlich zuständige Staatsministerium.
Die für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend. Die Befugnisse und Aufgaben nach den §§ 118, 121 und 122 der Sächsischen Gemeindeordnung sind dem Staatsministerium des Innern vorbehalten.
Die dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegende Aufgabe der Rechtsaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches und nach § 7 Satz 2 des Landesblindengeldgesetzes ist eine Weisungsaufgabe. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch das fachlich zuständige Staatsministerium ausgeübt. Leistet der Kommunale Sozialverband Sachsen einer ihm erteilten Weisung keine Folge, kann an seiner Stelle das fachlich zuständige Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen treffen.
„(3) Die dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegende Aufgabe der Rechtsaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 15a Abs. 1 Satz 3…
Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als Weisungsaufgabe wahr. Er unterliegt der…
Sie nehmen diese Aufgabe als Weisungsaufgabe wahr. Über die Landkreise und Kreisfreien Städte übt der Kommunale Sozialverband Sachsen, über diesen das…
Der Aufsichtsbehörde gemäß § 48 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Befugnisse der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zu.
Sie nehmen diese Aufgabe als Weisungsaufgabe wahr. Über die Landkreise und Kreisfreien Städte übt der Kommunale Sozialverband Sachsen, über diesen das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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