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Bei der Gebührenberechnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen findet Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechende Anwendung.
Für die Gebührenerhebung bei amtlichen Kontrollen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme von Kontrollen der Mittel zum Tätowieren, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und
nach § 5 Absatz 1
gilt Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechend, soweit diese nicht unmittelbar gilt.
Für amtliche Kontrollen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich der Mittel zum Tätowieren, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches können im Falle festgestellter Nichtkonformität Gebühren zur Deckung der Kosten für die mit der Kontrolle im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erhoben werden.
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