Art. 1 Abs. 1 SN-19678Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März…
§ 2 Abs. 4 AGSGB XIIGesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) Vom 8. März 2005*
Die sachliche Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst jeweils auch die sachliche Zuständigkeit für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des…
§ 1 Abs. 1 AGSGB XIIGesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) Vom 8. März 2005*
Die Sozialhilfe und die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
Art. 1 Abs. 3 SN-13957Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten…
§ 145 Abs. 4 SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.