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Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: „§ 14b Bestimmung der zuständigen Träger nach § 145 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Zuständig für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Sie führen diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.
Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“
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