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In der mündlichen Prüfung werden drei Noten nach § 22 Absatz 1 erteilt, und zwar
eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2,
eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 3 und 4 und
eine Note für das Sachgebiet nach § 8 Absatz 6 Nummer 5.
Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfenden mit Stimmenmehrheit entschieden. Aus den Noten wird die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung nach § 22 Absatz 2 gebildet.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.