§ 44 Abs. 2 GtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
§ 55 Abs. 2 MtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
§ 16 Abs. 6 VAP2.2-Feu NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt,…
§ 67 Abs. 1 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
§ 37 Abs. 2 GtDBwBrandschutzVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
Bei der praktischen und der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.