§ 4 Abs. 2 VAP 2.2-AgrD NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Der Vorbereitungsdienst soll das während des Hochschulstudiums erworbene Wissen fachlich vertiefen, die Berufskompetenz für die Agrarverwaltung vermitteln und…
§ 5 APO höh. FDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes (APO höh. FD) Vom 19. Januar 1981
Zweck des Vorbereitungsdienstes ist, den Forstreferendar auf allen Gebieten der Forstverwaltung und des Forstbetriebes zu schulen und ihn mit den Aufgaben des…
§ 2 Abs. 1 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Der Vorbereitungsdienst soll die für die Laufbahn und den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine…
§ 2 Abs. 2 SächsBergMarkAPOSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
Der Vorbereitungsdienst soll gewährleisten, dass die Referendare auf verschiedene Aufgaben innerhalb des beruflichen Spektrums vorbereitet werden. Insbesondere…
§ 6 Abs. 1 FDAG NRWGesetz über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.