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Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft setzt im Rahmen der festgelegten Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst jährlich bis zum 31. Dezember die Obergrenze der Ausbildungsplätze fest, welche im Folgejahr belegt werden.
Die jeweilige Einstellungsbehörde nach § 6 entscheidet über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die sich bewerbenden Personen aufgrund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, insbesondere ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften, für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund…
Die Ausbildungsplätze werden in einem zentralen Auswahlverfahren vergeben. Für das Auswahlverfahren gilt § 5 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung…
Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdient wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse und…
In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften in den Vorbereitungsdienst…
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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