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Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Anwärters oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Anwärter oder von allen Anwärtern die Staatsprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim jeweils zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mit einem Mangel behafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.