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Ausbildungsfächer für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 1 sind:
Nebenstrafrecht,
Eingriffsrecht,
Gesellschaftslehre,
Informationstechnik,
Kriminalistik,
Polizeiliches Lagetraining,
Psychologie und Kommunikationstraining,
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
Sport,
Strafrecht,
Verkehrsrecht,
Verkehrslehre und Verkehrstechnik,
Waffen- und Schießausbildung,
Deutsch,
Dienstrecht,
Englisch,
Berufsethik,
Einsatzeinheitenausbildung,
Erste Hilfe und
Kraftfahrausbildung
Studieninhalte für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 2 sind insbesondere:
rechtliche und sozialwissenschaftliche Grundlagen polizeilichen Handelns,
polizeiliche Einsatzbewältigung,
polizeiliche Kriminalitätskontrolle, Kriminalistik,
polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit,
begleitende Trainings,
Führungslehre und
das Erstellen mindestens einer Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden.
Die Inhalte der Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 3 sind insbesondere die rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. Im Übrigen richten sie sich nach dem jeweiligen Schwerpunkt.
Die Hochschule kann festlegen, welche Lehrveranstaltungen mittels elektronischer Übertragung virtuell durchgeführt werden.
§ 10 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Inhalte der Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 3 sind insbesondere die rechtlichen…
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch folgende Angabe ersetzt: „(1) Ausbildungsfächer für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 1…
Die fachtheoretische Ausbildung hat folgende Inhalte:
praktische Erprobung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.