§ 28 Abs. 1 GBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelorthesis und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des…
§ 36 Abs. 3 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet.…
§ 91 Abs. 3 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt.…
§ 80 Abs. 3 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
§ 33 Abs. 1 HtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist mit den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation der Praxisarbeit und der schriftlichen Dokumentation der Großen…