§ 32 Abs. 2 LAP-htVerwDVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte…
§ 10 Abs. 3 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Für Lehrgänge wird eine Bescheinigung erteilt, aus der sich ergibt, ob die Anwärterin oder der Anwärter mit Erfolg am Lehrgang teilgenommen hat. Werden Tests…
§ 29 Abs. 2 APO JFW NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
Ist die Prüfung nicht bestanden und war der Vorbereitungsdienst nicht im Sinne des dritten Abschnittes dieser Verordnung verkürzt, so wird in der Niederschrift…
§ 19 Abs. 3 ErgPrfLatGraPrO SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums Vom 8. Februar 1989
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Abschnitt V Besondere Bestimmungen
§ 34 Abs. 3 GtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte…