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Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug
des Arbeitsschutzrechts,
des Rechts der Anlagensicherheit,
des Rechts zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung sowie
des Sprengstoffrechts,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere zuständig für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften. Abweichende Bestimmungen sind der Anlage 2 zu entnehmen.
„§ 1 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug
Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde im Sinne
die Landesdirektion Sachsen und
Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen nach Absatz 1 bleibt unberührt für
Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde
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